244 ZPO N 13). Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe eine erhöhte Parteientschädigung lediglich aufgrund dessen, dass sie eine unbegründete Klage eingereicht habe, zugesprochen und sie dafür "bestraft", dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, findet zum einen in der Begründung der Vorinstanz keine Stütze und wäre zum anderen auch nicht gerechtfertigt. Selbstverständlich kann auch ein (Fach-) Anwalt eine unbegründete Klage einreichen und (erst) an der Hauptverhandlung mit einer rund 12-seitigen Begründung aufwarten, (u.a.) weitere Urkunden einreichen und (u.a.) Zeugen benennen.