Die wichtigsten Grundsätze des vereinfachten Verfahrens sind die Verfahrensbeschleunigung (Verfahrenserledigung möglichst am ersten Termin, Art. 246 Abs. 1 ZPO) sowie die Laientauglichkeit des Verfahrens (Formerleichterungen, weitgehende Mündlichkeit, richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts, Art. 244, 245 und 247 ZPO); nach dem Willen des Gesetzgebers verlangt die angestrebte Kostengünstigkeit des Verfahrens, dass ein Laie das Verfahren selbständig und ohne Beizug eines Anwalts führen kann (vgl. Mazan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 244 ZPO N 13).