Dafür, dass die Vorinstanz sich vom geltend gemachten Stundenansatz hätte "blenden lassen" oder ihn "zugelassen" hätte und aus diesem Grund vom Kostenrahmen abgewichen wäre, bestehen keine Hinweise. Die Vorinstanz begründete die gegenüber dem ordentlichen Maximalbetrag erhöhte Gebühr neben der grossen Bedeutung der Streitsache für den Beklagten namentlich mit einem ausserordentlichen Zeitaufwand seines Anwalts. Der vorliegende Prozess war aufgrund des Streitwerts von Fr. 20'000.-- im vereinfachten Verfahren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die wichtigsten Grundsätze des vereinfachten Verfahrens sind die Verfahrensbeschleunigung (Verfahrenserledigung möglichst am ersten Termin, Art.