Der Zeitaufwand ist nur eines unter mehreren in § 2 JusKV genannten Kriterien, der Stundenansatz ist höchstens im Rahmen einer Kontrollrechnung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem notwendigen und angemessenen Zeitaufwand und dem zuzusprechenden Honorar relevant. Das Vorgehen der Vorinstanz, sich nicht einlässlich mit den einzelnen Aufwandpositionen auseinanderzusetzen und sich nicht zum geltend gemachten Ansatz zu äussern, sondern festzuhalten, dass der ordentliche Maximalwert erheblich überschritten war und deshalb die Honorarnote nicht im geltend gemachten Umfang genehmigt werden konnte, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in der Folge vorgenommene Kürzung und pauschale