Der erstinstanzliche Richter verfügt nicht nur über ein Ermessen bei der Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb des ordentlichen Rahmens gemäss § 2 Abs. 1 JusKV nach den dort angeführten Kriterien, sondern er verfügt auch und insbesondere über ein Ermessen, ob er die "Kann-Bestimmung" von § 2 Abs. 2 JusKV anwenden will oder nicht bzw. ob er besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung für gegeben hält oder nicht. Das mit Kostennote vom 9. April 2019 geltend gemachte Honorar von Fr. 16'005.50 berechnete der Anwalt das Beklagten ohne Berücksichtigung der Tarife und Regelungen der JusKV anhand eines Zeitaufwands von 48,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 330.--.