Die JusKV erlaubt indes klarerweise auch ein Abweichen von diesem Grundsatz, nämlich beim Vorliegen besonderer Umstände (§ 2 Abs. 2 JusKV). Der erstinstanzliche Richter verfügt nicht nur über ein Ermessen bei der Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb des ordentlichen Rahmens gemäss § 2 Abs. 1 JusKV nach den dort angeführten Kriterien, sondern er verfügt auch und insbesondere über ein Ermessen, ob er die "Kann-Bestimmung" von § 2 Abs. 2 JusKV anwenden will oder nicht bzw. ob er besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung für gegeben hält oder nicht.