BGer-Urteile 4A_237/2013 vom 8.7.2013 E. 3.2.5, 4A_479/2018 vom 26.2.2019 E. 2.1.3). 5.5 (…) Wie die Klägerin an sich zu Recht geltend macht, erlaubt es die Regelung der JusKV, dass für die Anwaltsgebühr ein je nach Verfahren und Streitwert unterschiedlicher Maximalbetrag festgesetzt wird (§ 31 i.V.m. §§ 4-8 ff. JusKV), die grundsätzlich auf alle Streitsachen Anwendung findet, einerseits, die Entschädigung auf einen gewissen Betrag zu beschränken, und andererseits, die finanziellen Risiken eines Prozesses abzuschätzen. Die JusKV erlaubt indes klarerweise auch ein Abweichen von diesem Grundsatz, nämlich beim Vorliegen besonderer Umstände (§ 2 Abs. 2 JusKV).