Dem erstinstanzlichen Richter kommt hinsichtlich der Kostenfestsetzung ein grosses Ermessen zu. Gerügt werden kann einzig, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor, also Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung. Blosse Unangemessenheit erfüllt den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht (Sterchi, a.a.O., Art. 110 ZPO N 5a und 6a). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird.