Damit ist die Vorinstanz ihrer aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht nachgekommen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer-Urteile 5D_178/2012 vom 14.6.2013 E. 2.3.3, 4A_479/2018 vom 26.2.2019 E. 2.2.1 f.). 5.3 Wie dargelegt, beträgt der ordentliche Kostenrahmen für die Anwaltsgebühr vorliegend zwischen Fr. 375.-- und Fr. 4'500.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. a JusKV; oben E. 5.2). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV).