Eine Begründung der Festsetzung der Kosten der berufsmässigen Vertretung ist in der Regel nicht erforderlich. Hat hingegen – wie vorliegend der Anwalt des Beklagten – eine spezifizierte Kostennote eingereicht und damit einen bezifferten und substanziierten Antrag gestellt, ist eine allfällige Kürzung stets zu begründen, desgleichen eine den ordentlichen Tarifrahmen über- oder unterschreitende Kostenfestsetzung (Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 7 und 9; BGer-Urteile 5D_178/2012 vom 14.6.2013 E. 2.3.3, 5D_41/2016 vom 21.7.2017 E. 2.4).