Gemäss § 31 Abs. 1 JusKV beträgt die ordentliche Gebühr des berufsmässigen Parteivertreters in einem im vereinfachten Verfahren zu führenden Zivilprozess mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- vor erster Instanz 75 bis 150 Prozent der Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 2 lit. a JusKV, d.h. 75 bis 150 Prozent des für die Gerichtsgebühr geltenden Rahmens von Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Die Obergrenze der ordentlichen Anwaltsgebühr gemäss Tarif beträgt somit (…) Fr. 4'500.--. (…) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Eine Begründung der Festsetzung der Kosten der berufsmässigen Vertretung ist in der Regel nicht erforderlich.