Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen korrekt auf Fr. 20'000.-- beziffert. Unbestritten ist auch, dass die Streitsache im vereinfachten Verfahren zu behandeln war und dass gemäss Art. 96 ZPO die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) zur Anwendung gelangen. Gemäss § 31 Abs. 1 JusKV beträgt die ordentliche Gebühr des berufsmässigen Parteivertreters in einem im vereinfachten Verfahren zu führenden Zivilprozess mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- vor erster Instanz 75 bis 150 Prozent der Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 2 lit.