| | Entscheid: | Das Arbeitsgericht wies im vereinfachten Verfahren das Begehren einer Arbeitgeberin (Klägerin) auf Verpflichtung eines ehemaligen Angestellten (Beklagter) zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- wegen Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots ab. Die vom Rechtsvertreter des Beklagten eingereichte Honorarnote von Fr. 16'005.50 kürzte die Vorinstanz im Urteil vom 24. Mai 2019 auf Fr. 9'000.--. Die Klägerin erhob Kostenbeschwerde und verlangte die Festsetzung des Honorars auf Fr. 4'500.--. Aus den Erwägungen: 5. 5.1 In Bezug auf die Kostenfestsetzung, d.h. auf die Höhe der Kosten, kann als unrichtige Rechtsanwendung was folgt gerügt werden: