{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-19-19_2020-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10803", "Checksum": "ce7f18fb47238b183f50e74dc2541e90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 19 19", "2020 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Anwaltshonorars im Zivilprozess; Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) | Art. 95 f. ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 243 ff. ZPO; § 2 ff. JusKV, § 31 JusKV, § 33 JusKV | Kostenbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:41", "Checksum": "a4de9aba38374e1f2caec7d290506175", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)\nRegeste:\nFestsetzung des Anwaltshonorars im Zivilprozess; Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) | Art. 95 f. ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 243 ff. ZPO; § 2 ff. JusKV, § 31 JusKV, § 33 JusKV | Kostenbeschwerde\n\n aufwändig vorzubereiten hatte sowie nebst einer vergleichsweise umfangreichen Klageantwort auch einen vergleichsweise umfangreichen Schlussvortrag (inkl. Stellungnahme zum Beweisergebnis) verfasste; dass die Vorinstanz den detailliert aufgelisteten Aufwand (inkl. Instruktion, Studium von Akten und Rechtsfragen etc., vgl. § 30 JusKV) unter diesen Umständen als ausserordentlich qualifizierte, ist gut nachvollziehbar. Fest steht weiter, dass eine Parteientschädigung gemäss Tarif bei vergleichsweise geringen Streitwerten im Verhältnis zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit (vgl. BGer-Urteil 4A_171/2017 vom 26.9.2017 E. 5.2) eher Grund und Anlass zu einer Erhöhung gemäss § 2 Abs. 2 JusKV bietet als eine Parteientschädigung gemäss Tarif bei hohen Streitwerten. Angesichts der zwar namentlich für den Beklagten bedeutsamen Sache, des vergleichsweise indes doch eher tiefen Streitwerts, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung auch unter diesem Aspekt gut nachvollziehbar. 5.6 Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Festsetzung des Honorars des Anwalts des Beklagten auch andere Lösungen vertretbar gewesen wären als das Doppelte des ordentlichen Maximums gemäss Tarif, diese von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung indes nicht willkürlich ist. Die Vorinstanz hat weder das ihr in der Frage nach der Anwendung von § 2 Abs. 2 JusKV noch das ihr bei der Festsetzung des Honorars zustehende Ermessen missbraucht. Ein Honorar von Fr. 9'000.-- (und damit unter Berücksichtigung der zu Recht nach Massgabe von § 33 JusKV festgesetzten Auslagen von Fr. 150.-- sowie der zu Recht hinzugerechneten MWST von Fr. 704.55 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'854.55) erscheint denn auch unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht offensichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend, eine Norm krass verletzend oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend, wie dies zur Bejahung von Willkür und damit zur Gutheissung der Beschwerde erforderlich wäre (vgl. oben E. 5.4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. |"}