{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-19-19_2020-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10803", "Checksum": "ce7f18fb47238b183f50e74dc2541e90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 19 19", "2020 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere als die getroffene Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 49 E. 3.4, 140 III 16 E. 2.1; BGer-Urteile 4A_237/2013 vom 8.7.2013 E. 3.2.5, 4A_479/2018 vom 26.2.2019 E. 2.1.3). 5.5 (…) Wie die Klägerin an sich zu Recht geltend macht, erlaubt es die Regelung der JusKV, dass für die Anwaltsgebühr ein je nach Verfahren und Streitwert unterschiedlicher Maximalbetrag festgesetzt wird (§ 31 i.V.m. §§ 4-8 ff. JusKV), die grundsätzlich auf alle Streitsachen Anwendung findet, einerseits, die Entschädigung auf einen gewissen Betrag zu beschränken, und andererseits, die finanziellen Risiken eines Prozesses abzuschätzen. Die JusKV erlaubt indes klarerweise auch ein Abweichen von diesem Grundsatz, nämlich beim Vorliegen besonderer Umstände (§ 2 Abs. 2 JusKV). Der erstinstanzliche Richter verfügt nicht nur über ein Ermessen bei der Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb des ordentlichen Rahmens gemäss § 2 Abs. 1 JusKV nach den dort angeführten Kriterien, sondern er verfügt auch und insbesondere über ein Ermessen, ob er die \"Kann-Bestimmung\" von § 2 Abs. 2 JusKV anwenden will oder nicht bzw. ob er besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung für gegeben hält oder nicht. Das mit Kostennote vom 9. April 2019 geltend gemachte Honorar von Fr. 16'005.50 berechnete der Anwalt das Beklagten ohne Berücksichtigung der Tarife und Regelungen der JusKV anhand eines Zeitaufwands von 48,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 330.--. Ein Anwaltshonorar bemisst sich indes nicht direkt nach \"Zeit x Ansatz\". Der Zeitaufwand ist nur eines unter mehreren in § 2 JusKV genannten Kriterien, der Stundenansatz ist höchstens im Rahmen einer Kontrollrechnung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem notwendigen und angemessenen Zeitaufwand und dem zuzusprechenden Honorar relevant. Das Vorgehen der Vorinstanz, sich nicht einlässlich mit den einzelnen Aufwandpositionen auseinanderzusetzen und sich nicht zum geltend gemachten Ansatz zu äussern, sondern festzuhalten, dass der ordentliche Maximalwert erheblich überschritten war und deshalb die Honorarnote nicht im geltend gemachten Umfang genehmigt werden konnte, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in der Folge vorgenommene Kürzung und pauschale Festsetzung. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren einzelne Positionen, namentlich den angeführten Aufwand für die beiden Verhandlungen, hinterfragt, wurde dieser Aufwand vom Anwalt des Beklagten plausibel erläutert. Ob ein Stundenansatz von Fr. 330.-- oder, wie die Klägerin postuliert, von maximal Fr. 300.-- angemessen wäre, kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben. Dafür, dass die Vorinstanz sich vom geltend gemachten Stundenansatz hätte \"blenden lassen\" oder ihn \"zugelassen\" hätte und aus diesem Grund vom Kostenrahmen abgewichen wäre, bestehen keine Hinweise. Die Vorinstanz begründete die gegenüber dem ordentlichen Maximalbetrag erhöhte Gebühr neben der grossen Bedeutung der Streitsache für den Beklagten namentlich mit einem ausserordentlichen Zeitaufwand seines Anwalts. Der vorliegende Prozess war aufgrund des Streitwerts von Fr. 20'000.-- im vereinfachten Verfahren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die wichtigsten Grundsätze des vereinfachten Verfahrens sind die Verfahrensbeschleunigung (Verfahrenserledigung möglichst am ersten Termin, Art. 246 Abs. 1 ZPO) sowie die Laientauglichkeit des Verfahrens (Formerleichterungen, weitgehende Mündlichkeit, richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts, Art. 244, 245 und 247 ZPO); nach dem Willen des Gesetzgebers verlangt die angestrebte Kostengünstigkeit des Verfahrens, dass ein Laie das Verfahren selbständig und ohne Beizug eines Anwalts führen kann (vgl. Mazan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 244 ZPO N 13). Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe eine erhöhte Parteientschädigung lediglich aufgrund dessen, dass sie eine unbegründete Klage eingereicht habe, zugesprochen und sie dafür \"bestraft\", dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, findet zum einen in der Begründung der Vorinstanz keine Stütze und wäre zum anderen auch nicht gerechtfertigt. Selbstverständlich kann auch ein (Fach-) Anwalt eine unbegründete Klage einreichen und (erst) an der Hauptverhandlung mit einer rund 12-seitigen Begründung aufwarten, (u.a.) weitere Urkunden einreichen und (u.a.) Zeugen benennen. Richtig ist auch, dass die Durchführung einer zweiten Verhandlung, wie sie vorliegend für die Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erforderlich wurde (vgl. Mazan, a.a.O., Art. 246 ZPO N 11), auch im vereinfachte Verfahren nicht per se zur Annahme eines ausserordentlichen Aufwands führt. Richtig ist schliesslich wohl auch, dass bei einer begründeten Klage die Gegenpartei zwar weniger Zeit für die Verhandlungsvorbereitung und -führung benötigt, dafür aber mehr Zeit für die Ausarbeitung der Klageantwort und gegebenenfalls einer Duplik. Ob sich dies unter dem Strich in etwa ausgleicht, wie die Klägerin mutmasst, kann offenbleiben. Fest steht, dass vorliegend der Anwalt des Beklagten an zwei vergleichsweise lange dauernden Verhandlungen teilzunehmen und beide vergleichsweise"}