{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-19-19_2020-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10803", "Checksum": "ce7f18fb47238b183f50e74dc2541e90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 19 19", "2020 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.01.2020 1C 19 19 (2020 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die vom Rechtsvertreter des Beklagten eingereichte Honorarnote von Fr. 16'005.50 kürzte die Vorinstanz im Urteil vom 24. Mai 2019 auf Fr. 9'000.--. Die Klägerin erhob Kostenbeschwerde und verlangte die Festsetzung des Honorars auf Fr. 4'500.--. Aus den Erwägungen: 5. 5.1 In Bezug auf die Kostenfestsetzung, d.h. auf die Höhe der Kosten, kann als unrichtige Rechtsanwendung was folgt gerügt werden: Anwendung eines falschen Tarifs; unrichtige Festlegung des massgeblichen Streitwerts; unzutreffende Anwendung von Art. 95 lit. b oder c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) (als Folge der Qualifikation einer Parteivertretung als berufsmässige bzw. nicht berufsmässige); rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (z.B. übermässige, durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende Kürzung des im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemachten Stundenansatzes oder Zeitaufwandes des berufsmässigen Parteivertreters); willkürliche Qualifikation von Auslagen als nicht notwendig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann etwa falsche Festlegung des Streitwerts zufolge Übersehens eines Teilanspruchs oder falscher Bewertung der Widerklage gerügt werden (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 110 ZPO N 6a f.). 5.2 Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen korrekt auf Fr. 20'000.-- beziffert. Unbestritten ist auch, dass die Streitsache im vereinfachten Verfahren zu behandeln war und dass gemäss Art. 96 ZPO die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) zur Anwendung gelangen. Gemäss § 31 Abs. 1 JusKV beträgt die ordentliche Gebühr des berufsmässigen Parteivertreters in einem im vereinfachten Verfahren zu führenden Zivilprozess mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- vor erster Instanz 75 bis 150 Prozent der Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 2 lit. a JusKV, d.h. 75 bis 150 Prozent des für die Gerichtsgebühr geltenden Rahmens von Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Die Obergrenze der ordentlichen Anwaltsgebühr gemäss Tarif beträgt somit (…) Fr. 4'500.--. (…) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Eine Begründung der Festsetzung der Kosten der berufsmässigen Vertretung ist in der Regel nicht erforderlich. Hat hingegen – wie vorliegend der Anwalt des Beklagten – eine spezifizierte Kostennote eingereicht und damit einen bezifferten und substanziierten Antrag gestellt, ist eine allfällige Kürzung stets zu begründen, desgleichen eine den ordentlichen Tarifrahmen über- oder unterschreitende Kostenfestsetzung (Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 7 und 9; BGer-Urteile 5D_178/2012 vom 14.6.2013 E. 2.3.3, 5D_41/2016 vom 21.7.2017 E. 2.4). Die Vorinstanz hat das vom Anwalt des Beklagten mit Kostennote vom 9. April 2019 geltend gemachte Honorar von Fr. 16'005.50 auf Fr. 9'000.-- gekürzt bzw. es damit auf einen die ordentliche Maximalgebühr übersteigenden Betrag festgesetzt. Sie hat dabei sowohl in Bezug auf die Kürzung des Honorars (und der geltend gemachten Auslagen) als auch in Bezug auf die Überschreitung des ordentlichen Tarifrahmens unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der JusKV jene Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Die Begründung war so abgefasst, dass sich sowohl der von der Kürzung betroffene Anwalt als auch die entschädigungspflichtige Gegenpartei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnten. Damit ist die Vorinstanz ihrer aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht nachgekommen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer-Urteile 5D_178/2012 vom 14.6.2013 E. 2.3.3, 4A_479/2018 vom 26.2.2019 E. 2.2.1 f.). 5.3 Wie dargelegt, beträgt der ordentliche Kostenrahmen für die Anwaltsgebühr vorliegend zwischen Fr. 375.-- und Fr. 4'500.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. a JusKV; oben E. 5.2). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte (§ 2 Abs. 2 JusKV). 5.4 Dem erstinstanzlichen Richter kommt hinsichtlich der Kostenfestsetzung ein grosses Ermessen zu. Gerügt werden kann einzig, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor, also Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung. Blosse Unangemessenheit erfüllt den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht (Sterchi, a.a.O., Art. 110 ZPO N 5a und 6a). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Dies bedeutet, dass sich die entscheidende Behörde zwar formell an ihren Entscheidungsspielraum hält, der Entscheid aber nicht"}