Entgegen der Auffassung der Klägerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte damit zum Ausdruck brachte, die Stelle könne problemlos mit einer Frau besetzt werden oder dass die Beklagte eine Geschlechterdiskriminierung habe vertuschen wollen. 7.4.3. Vor diesem Hintergrund kann das Fehlverhalten der Beklagten nicht als schwerwiegend eingeschätzt werden. Vielmehr ist es als leicht zu bewerten. Daher ist die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang eines Monatslohns – bei einer Höchstgrenze von drei Monatslöhnen – zu hoch. Eine Entschädigung von einem halben Monatslohn ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angemessen. |