Der Umstand, dass die Beklagte die Stelle nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens neu mit dem Zusatz "m/w" ausgeschrieben hat, wirkt sich weder zu Lasten noch zu Gunsten der Beklagten aus. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Partei durch ein Verfahren wegen Geschlechterdiskriminierung verunsichert fühlt und deshalb den erwähnten Zusatz in der neuen Ausschreibung aufnimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte damit zum Ausdruck brachte, die Stelle könne problemlos mit einer Frau besetzt werden oder dass die Beklagte eine Geschlechterdiskriminierung habe vertuschen wollen.