Zu Recht bringt die Klägerin vor, dem Umstand sei Rechnung zu tragen, dass sich das vorliegende Verfahren negativ auf die Marktstellung der Klägerin auswirken kann. Ob sich die Klägerin dies selbst zuzuschreiben hat, kann offenbleiben, denn auch ohne das Publikmachen durch die Klägerin können sich zukünftige Arbeitgeber über solche Verfahren informieren. Der Umstand, dass die Beklagte die Stelle nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens neu mit dem Zusatz "m/w" ausgeschrieben hat, wirkt sich weder zu Lasten noch zu Gunsten der Beklagten aus.