Auch dieser Umstand ist bei der Bemessung der Entschädigung zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer starken horizontalen und vertikalen Segregation des berufsspezifischen Arbeitsmarktes ist unbestritten. In diesem Zusammenhang ist die erhöhte soziale Verantwortung der Beklagten zu beachten. Dieser Verantwortung ist sich offensichtlich auch die Beklagte bewusst. Dieser Umstand wirkt sich erhöhend auf die Entschädigung aus. Zu Recht bringt die Klägerin vor, dem Umstand sei Rechnung zu tragen, dass sich das vorliegende Verfahren negativ auf die Marktstellung der Klägerin auswirken kann.