Vielmehr sind die mutmasslichen Chancen insbesondere aufgrund der Qualifikation zu eruieren. Für die tieferen Chancen spricht auch, dass sich die Klägerin unbestrittenermassen bereits bei der Beklagten beworben, diese Stelle jedoch nicht erhalten hatte, obwohl dies selbstredend auch von den übrigen Bewerbern abhängt. Dass die Klägerin – wie die Beklagte ausführt – eine andere Anstellung gefunden und deshalb keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten hat, bestreitet die Klägerin nicht. Auch dieser Umstand ist bei der Bemessung der Entschädigung zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen.