Als Kriterium sind überdies die mutmasslichen Chancen der Klägerin im diskriminierungsfreien Anstellungsverfahren zu beachten. Zum Zeitpunkt der Bewerbung konnte die Klägerin unbestrittenermassen noch keinen Master-Abschluss, sondern lediglich einen Bachelor-Abschluss vorweisen. Dieser Umstand mindert die Chancen der Klägerin auch in einem diskriminierungsfreien Anstellungsverfahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es jedoch keine Rolle spielen, ob sich die Beklagte diese Qualifikation in der kurzen Reaktionszeit hätte in Erinnerung rufen können oder nicht. Vielmehr sind die mutmasslichen Chancen insbesondere aufgrund der Qualifikation zu eruieren.