Zudem hatte die Beklagte neben ihren wirtschaftlichen Interessen das Wohl der Arbeitnehmerin ins Zentrum gerückt, was durchaus anerkennenswert ist. Auch wenn der Beklagten vorliegend der Beweis misslungen ist, dass Frauen in den für die Stelle relevanten Ländern tatsächlich nicht als Geschäftspartnerinnen akzeptiert werden, kann dies auch nicht klar verneint werden. Betrachtet man all diese Umstände, wiegt das Verschulden der Beklagten doch sehr gering. Als Kriterium sind überdies die mutmasslichen Chancen der Klägerin im diskriminierungsfreien Anstellungsverfahren zu beachten.