Auch wenn diese Absicht nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Anstellungsdiskriminierung ist, darf sie bei der Höhe des Verschuldens bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat sämtliche ihrer Auffassung nach für Frauen kritischen Länder in einer Stelle zusammengefasst, sodass eine Ungleichbehandlung nur für diesen Fall hinzunehmen war. Zudem hatte die Beklagte neben ihren wirtschaftlichen Interessen das Wohl der Arbeitnehmerin ins Zentrum gerückt, was durchaus anerkennenswert ist.