Dies bedeutet jedoch kein verwerfliches Verhalten der Beklagten. Vielmehr war sie offensichtlich der Überzeugung, richtig gehandelt und zu Recht einen Mann eingestellt zu haben. Sie entschuldigte sich für den Fall, dass sie Gefühle verletzt haben sollte. Dieses Verhalten spricht klar für die Beklagte. Zu beachten ist ferner, dass die Beklagte keine Diskriminierungsabsicht hegte. Auch wenn diese Absicht nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Anstellungsdiskriminierung ist, darf sie bei der Höhe des Verschuldens bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.