Damit hat es sein Bewenden. 7.4.2. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung müssen sämtliche Umstände in Betracht gezogen werden (vgl. E. 7.1). Ein positives Verhalten der Arbeitgeberschaft nach der Diskriminierung, wirkt sich senkend auf die Entschädigung aus: In der Klageantwort führte die Beklagte aus, sie habe sich in einem Telefongespräch mit der Klägerin dahingehend geäussert, dass sie keine diskriminierende Absicht gehegt habe und, wenn Gefühle verletzt worden seien, entschuldige sie sich. Wohl zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte keine Einsicht gezeigt hat. Dies bedeutet jedoch kein verwerfliches Verhalten der Beklagten.