a.a.O., S. 56 f.; Riemer-Kafka/Ueberschlag, a.a.O., Art. 5 GlG N 32; Ueberschlag, a.a.O., N 802 ff.). 7.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Entschädigung sei auf der Basis des von der Beklagten eingereichten Lohnes (Fr. 6'500.--, zuzüglich Lohnzulagen und 13. Monatslohn pro rata i.S.v. Art. 5 Abs. 4 GlG) zu berechnen. Die Beklagte habe der Klägerin somit mindestens Fr. 7'041.70 zu bezahlen. … 7.4. 7.4.1. Die Berechnung des Monatslohns von Fr. 6'500.-- zuzüglich Lohnzulagen und 13. Monatslohn pro rata, mithin Fr. 7'041.70, als Basis der Entschädigung bestreitet die Beklagte nicht substanziiert. Damit hat es sein Bewenden.