Als Grundsatz gilt, dass die Entschädigung umso höher auszufallen hat, je schwerwiegender das Fehlverhalten der Arbeitgeberschaft erscheint bzw. je schwerer der Eingriff in die Persönlichkeit der nicht angestellten Person wiegt. Als Umstände kommen demnach das Verschulden der Arbeitgeberschaft, ob es sich bei der Arbeitgeberschaft um eine Erst- oder Wiederholungstäterin handelt, die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberschaft, die wirtschaftliche und soziale Lage der abgelehnten Person, das Verhalten der Arbeitgeberschaft nach der diskriminierenden Nichtanstellung oder auch die mutmasslichen Chancen der abgelehnten Person im diskriminierungsfreien Selektionsverfahren, in Betracht (Milani,