Die Kriterien der Bemessung haben sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Zweck (Strafe und damit auch Prävention sowie Wiedergutmachung) zu richten (BGE 131 II 361 E. 3 und 4.4; Riemer-Kafka/Ueberschlag, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz [Hrsg. Kaufmann/Steiger-Sackmann], 2. Aufl. 2009, Art. 5 GlG N 32). Als Grundsatz gilt, dass die Entschädigung umso höher auszufallen hat, je schwerwiegender das Fehlverhalten der Arbeitgeberschaft erscheint bzw. je schwerer der Eingriff in die Persönlichkeit der nicht angestellten Person wiegt.