7. 7.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 GlG hat die betroffene Person einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung besteht. Diese Entschädigung ist unter Würdigung der gesamten Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet. Die konkrete Bemessung der Entschädigung hat unter Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Die Kriterien der Bemessung haben sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Zweck (Strafe und damit auch Prävention sowie Wiedergutmachung) zu richten (BGE 131 II 361 E. 3 und 4.4;