327 ZPO N 13). Andere – als die oben erwähnten (vgl. E. 5.3.2) – Beweise offeriert die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Im Beschwerdeverfahren sind überdies neue Beweismittel nicht zulässig. Der entscheidrelevante Sachverhalt steht somit aufgrund des erstinstanzlich erhobenen Beweismaterials fest und bedarf keiner weiteren Abklärung. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich und aufgrund der Spruchreife kann ein neuer Entscheid gefällt werden. 7. 7.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 GlG hat die betroffene Person einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung besteht.