Die Beschwerde ist primär ein kassatorisches Rechtsmittel. Wird sie gutgeheissen, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz auch selber einen neuen Entscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Sache dann, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund des erstinstanzlich erhobenen Beweismaterials vollständig feststeht, so dass die korrekte Rechtsanwendung durch die Rechtsmittelinstanz keiner zusätzlichen Abklärung mehr bedarf (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 327 ZPO N 13).