Gerechtfertigt könnte eine Ungleichbehandlung lediglich dann sein, wenn bewiesen wäre, dass die Geschäftspartner in Drittstaaten, welche für die Beklagte von grosser Bedeutung sind, eine Frau nicht akzeptieren würden und die Beklagte deshalb wirtschaftliche Einbussen hinzunehmen hätte. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte die sachliche Rechtfertigung der Anstellungsdiskriminierung nicht zu beweisen vermochte. Eine Anstellungsdiskriminierung liegt daher vor. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich aufzuheben. 6. Die Beschwerde ist primär ein kassatorisches Rechtsmittel.