Dritter eine absolute Ausnahme sein soll (vgl. oben E. 5.3.1) und die Beklagte eine Rechtfertigung hätte beweisen müssen, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Interessen – welche weitgehend unbewiesen blieben – die Gleichstellungsinteressen der Klägerin überwiegen. Gerechtfertigt könnte eine Ungleichbehandlung lediglich dann sein, wenn bewiesen wäre, dass die Geschäftspartner in Drittstaaten, welche für die Beklagte von grosser Bedeutung sind, eine Frau nicht akzeptieren würden und die Beklagte deshalb wirtschaftliche Einbussen hinzunehmen hätte.