Aufgrund des fehlenden Beweises, dass Frauen in den muslimischen Ländern Marokko, Saudi-Arabien und Ägypten nicht akzeptiert werden und dass diese drei Länder im Vergleich zu den übrigen in Aufgabengebiet der besagten Stelle von besonderer Wichtigkeit für den Vertrieb der beklagtischen Produkte sind, kann lediglich von eigenen Vorurteilen der Beklagten oder einer vermeintlichen – unbewiesen gebliebenen – Einstellung der Zwischenhändler ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Lehre und Rechtsprechung, wonach die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund Einstellungen/Vorurteilen