Eine Beurteilung der Gewichtung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte überdies die Wichtigkeit bzw. das erhöhte Potenzial der muslimischen Länder Marokko, Saudi-Arabien und Ägypten für den Vertrieb ihrer Produkte (Biopflanzenschutzmittel) nicht bewiesen. Inwiefern die Beklagte ihre fürsorgerischen Pflichten verletzen würde, ist damit nicht dargetan. Dass die Beklagte die Stelle nach Eröffnung des Verfahrens neu mit dem Zusatz "m/w" ergänzt hatte, hat keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten. Es kann – wenn überhaupt – im Sinne des Verschuldens der Beklagten bei der Höhe der Entschädigung beachtet werden (vgl. unten E. 7).