Die fürsorgerischen Pflichten des Arbeitgebers würden es ihr verbieten. Dazu ist zu erwähnen, dass nicht klar ist, wie viele Länder diesen wohl für Frauen eher kritischen Ländern gegenüber stehen, wie die Klägerin zu Recht einwendet. Der Zeuge A führt in diesem Zusammenhang selbst aus, dass er nicht genau wisse, wie viele Länder insgesamt betroffen seien; in Afrika sei es vor allem westliches/zentrales und nördliches Afrika. Eine Beurteilung der Gewichtung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.