Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Erfahrung der Klägerin in der Entwicklungszusammenarbeit nicht ohne weiteres auf den Vertrieb von Produkten und die Kundenakquisition übertragen werden, auch wenn ihre Sprachkenntnisse ihr wohl einen Vorteil verschafft hätten. Ferner bringt die Beklagte vor, dass die für sie wirtschaftlich wichtigen Länder wie Saudi-Arabien, Marokko und Ägypten betroffen seien, in denen die Frauenrechte ein Problem darstellen würden und die Beklagte es nicht verantworten könne, eine Arbeitnehmerin in ein Land mit solch einer Einstellung zu schicken. Die fürsorgerischen Pflichten des Arbeitgebers würden es ihr verbieten.