Es geht jedoch nicht an, dass die Vorinstanz ohne entsprechende Beweiswürdigung als bewiesen ansieht, dass selbst die schriftliche Kommunikation mit einer Frau nicht akzeptiert bzw. ignoriert werde. Es ist unbestritten, dass die ausgeschriebene Stelle noch nie mit einer Frau besetzt worden war. Dementsprechend konnte die Beklagte die Erfahrung nicht selber machen, dass die schriftliche Kommunikation mit Frauen ignoriert wird. Denn auch hier reichen die Aussagen des Zeugen A nicht aus, um diese Behauptung als bewiesen anzusehen.