Auch der angeblich geringere wirtschaftliche Erfolg der Frauen in den besagten Ländern kann als Umstand für die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil auch dieser unbewiesen blieb. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Vertrieb der beklagtischen Produkte nicht nur während der Reisetätigkeit sondern auch z.B. mittels schriftlicher Kommunikation erfolge. Es geht jedoch nicht an, dass die Vorinstanz ohne entsprechende Beweiswürdigung als bewiesen ansieht, dass selbst die schriftliche Kommunikation mit einer Frau nicht akzeptiert bzw. ignoriert werde.