Die aufgrund seiner Nähe zur Beklagten sehr vorsichtig zu würdigende Zeugenaussage von A alleine reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um die Behauptung zu beweisen, dass Frauen als Geschäftspartnerinnen, vor allem in ländlichen, muslimischen Gebieten nicht akzeptiert werden. Damit trifft die Aussage der Beklagten nicht zu, dass anhand der Beispiele des Zeugen A und der "allgemein bekannten Lage" die gravierende wirtschaftliche Einbusse habe belegt werden können. Dieser Umstand kann somit für das wirtschaftliche Interesse der Beklagten nicht gewichtet werden.