Die Vorinstanz führt zwar aus, dass die Aussagen des Zeugen A differenziert zu würdigen seien, da er an der Erstellung der Rechtsschriften und dem Entscheid, männliche Kandidaten bei der ausgeschriebenen Stelle zu bevorzugen, massgeblich beteiligt gewesen sei, stellt dann aber – wie die Klägerin zu Recht einwendet – ohne entsprechende Begründung vollumfänglich auf seine Aussagen ab. Auch wenn das Gericht die Beweise nach seiner Überzeugung würdigt (vgl. oben E. 5.3.1), muss der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein.