Die Beklagte offeriert als Beweis dafür, dass Frauen nicht als Geschäftspartnerinnen akzeptiert werden würden, einzig ihre Parteiaussage und die Zeugenaussage von A. Die Vorinstanz führt zwar aus, dass die Aussagen des Zeugen A differenziert zu würdigen seien, da er an der Erstellung der Rechtsschriften und dem Entscheid, männliche Kandidaten bei der ausgeschriebenen Stelle zu bevorzugen, massgeblich beteiligt gewesen sei, stellt dann aber – wie die Klägerin zu Recht einwendet – ohne entsprechende Begründung vollumfänglich auf seine Aussagen ab.