Es bleibt folglich dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen; so darf es etwa die Aussage eines Zeugen schon dann als unzuverlässig einstufen, wenn es Zweifel an ihrer Richtigkeit hat, und umgekehrt ist es dem Gericht nicht verwehrt, auch dann auf die Aussage eines Zeugen abzustellen, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass seine Aussage doch nicht zutreffend sein könnte (Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 ZPO, N 14 f.). Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.