2016, Art. 157 ZPO, N 7; Passadelis, in: Baker/McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 157 ZPO, N 1 und 8 f.). Die verschiedenen Beweismittel sind in Bezug auf ihre Beweiskraft und hinsichtlich ihrer Qualität gleichberechtigt. Es bleibt folglich dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen;