bildet das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Unter dem Prinzip der freien Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich an keine formellen Beweisregeln über den Wert oder den Ausschluss eines Beweismittels gebunden. Freie Beweiswürdigung heisst indes nicht Beweiswürdigung nach Belieben des Gerichts oder gar Willkür, vielmehr weist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Gericht an, nach pflichtgemässem Ermessen und seiner frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine bestimmte Tatsache in concreto als bewiesen erachtet oder nicht.