Der Umstand muss der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sein. Schwierig kann im Einzelfall die Beantwortung der Frage sein, welche Tatsachen als offenkundige Tatsachen gelten können, sodass sich aufdrängt, im Zweifelsfall die Notorietät zu behaupten und gleichzeitig für den Eventualfall der fehlenden Notorietät die entsprechenden Beweise anzubieten (Guyan, a.a.O., Art. 151 ZPO N 2). Nach Art. 157 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) bildet das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.