Hat ein Richter von einer Tatsache als Privatperson Kenntnis erlangt, müssen diese Kenntnisse unberücksichtigt bleiben. Während gemäss Botschaft Notorietät bei allgemein vorhandenem Wissen – jede/r weiss – und allgemein sicher beschaffbarem Wissen – jede/r kann wissen – vorliegt, besteht Gerichtsnotorietät gemäss Botschaft nur im Fall von Wissen – nicht Wissen-Können – des Spruchkörpers (Guyan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 151 ZPO N 3). Offenkundige Tatsachen bzw. notorische Tatsachen liegen demgegenüber vor, wenn eine Gegebenheit etwa seit Jahrzehnten in der Schule als Bildungsstand vermittelt wird oder allgemein vom Vorliegen einer Tatsache sichere Kenntnis besteht.