O., N 105 ff.). Die sachliche Rechtfertigung hat die Beklagte zu beweisen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; vgl. Milani, a.a.O., S. 72). Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit kennt. Im Fall der Gerichtsnotorietät ist die Tatsache den Parteien offen zu legen, soweit ihnen diese nicht offensichtlich bekannt ist und keine Gründe die Offenlegung verhindern – wobei im letzteren Fall das Wissen nicht verwendet werden kann. Hat ein Richter von einer Tatsache als Privatperson Kenntnis erlangt, müssen diese Kenntnisse unberücksichtigt bleiben.