S. stellt die Rücksicht auf Vorurteile bzw. subjektive Erwartungen Dritter dar. Dabei geht es um die Frage, ob mögliche objektive Auswirkungen subjektiver Anschauungen Dritter im Personalrekrutierungsprozess berücksichtigt werden dürfen. Anders ausgedrückt stellt sich die Frage, ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, wenn Arbeitnehmende, welche im Kundenkontakt stehen, ausschliesslich bedingt durch Vorurteile bzw. subjektive Erwartungen der Kundschaft gegenüber dem einen Geschlecht (mutmasslich) weniger erfolgreich sind als ihre Mitarbeitende des anderen Geschlechts.